Geschäftsbedingungen


  1. Geltungsbereich
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Beauftragungen und Leistungen von MDSA | CKSystem Christoph Kuchta im Folgenden Auftragnehmer genannt.
    2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine rechtliche Gültigkeit, es sei denn diese wurden ausdrücklich und in Schriftform vom Auftragnehmer akzeptiert. Dies hat vor Vertragsabschluss zu geschehen.
  2. Gerichtsstand
    1. Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
    2. Der Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr für alle Streitigkeiten aus Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist Berlin.
  3. Servicezeiten
    1. Die Servicezeiten sind: Montag bis Samstag von 08:00 bis 18:00 Uhr.
    2. Ausgenommen hiervon ist die geschaltete Notrufnummer oder in separat aufgesetzten Pflege- und Wartungsverträgen vereinbarte Zeiten.
    3. Feiertage und Urlaub des Auftragnehmers sind hiervon jedoch ausgenommen.
    4. Terminvereinbarungen sind schriftlich oder telefonisch zu treffen.
  4. Terminabsagen
    1. Vereinbarte Termine sind mindestens 24 Stunden vor dem jeweiligen Termin und innerhalb der Servicezeiten abzusagen.
    2. Erfolgt eine Absage nicht fristgerecht, so dass der Auftragnehmer oder ein von ihm angestellter Dritter den Weg zum Kunden bereits angetreten hat, so sind die Fahrtkosten in voller Höhe zu erstatten.
  5. Angebote und Auftragsbestätigungen
    1. Angebote sind, wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart, freibleibend. An einem erteilten Auftrag ist der Auftraggeber vier Wochen gebunden. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt oder der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist mit der Erfüllung begonnen hat.
    2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch den Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer des Auftragnehmers. Letzterer übernimmt ausdrücklich kein Beschaffungsrisiko, wenn ein Bezugsvertrag über die geschuldete Leistung mit dem Lieferanten geschlossen wurde. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ebenso unverzüglich zurückerstattet.
    3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden diesem berechnet.
    4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Erkennt der Auftragnehmer während der Ausführung des Auftrages, dass sich die veranschlagten Kosten um mehr als 15% erhöhen, wird dieser die Arbeiten sofort einstellen und den Auftraggeber unterrichten. Dieser hat dann das Recht zu entscheiden,
    5. ob der Auftrag abgebrochen oder fortgesetzt wird. Wird der Auftrag abgebrochen, werden die bis dahin erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen bezahlt. Der Auftraggeber erhält alle bis dahin erstellten Arbeitsergebnisse.
  6. Wartungsverträge und Kontingente
    1. Auf Wunsch des Auftraggebers wird zwischen diesem und dem Auftragnehmer ein Pflege- und Wartungsvertrag vereinbart. Dieser enthält eine genaue Definition über Umfang und/oder Dauer in Stunden sowie eine Spezifikation der zu erbringenden Wartungsleistungen, die zu einer vertraglich festgelegten Pauschale abgerufen werden können.
    2. Die genauen Inhalte eines Pflege- und Wartungskontingentes bzw. des Umfangs werden schriftlich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart.
    3. Die Erfüllung der Wartungskontingente wird nur zu den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Servicezeiten erfolgen, sofern im Pflege- und Wartungsvertrag keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
    4. Zusätzlich zu den genannten Servicezeiten findet in den jährlichen 3 Wochen andauernden Betriebsferien nur nach vorheriger Absprache eine Erfüllung des Wartungskontingentes bzw. der vereinbarten Wartungsleistungen statt. Die Höhe der vereinbarten monatlichen Wartungspauschale bleibt hiervon unberührt.
    5. Verfall von Wartungskontingenten
      1. Wurden vertraglich monatliche Wartungskontingent auf Stundenbasis vereinbart, so können diese nur im laufenden Monat abgefordert werden. Wird das Wartungskontingent nicht in Anspruch genommen, so verfällt das Kontingent anspruchslos.
    6. Fahrtkosten im Rahmen von Pflege- und Wartungsverträgen
      1. Das monatliche Wartungskontingent wird mittels Fernzugriff erbracht. Sollte ein Fernzugriff nicht möglich sein, so sind die anfallenden Fahrtkosten durch den Pflege- und Wartungsvertrag abgedeckt.
    7. Kündigung von Wartungskontingenten oder Pflege- und Wartungsverträgen
      1. Entfällt (Stand 02.2023).
      2. Eine Kündigung erfolgt einseitig durch den Auftragnehmer, sofern die vertraglich vereinbarte Wartungspauschale in 2 aufeinanderfolgenden Monaten nicht beglichen wird. Ein Schadensersatzanspruch durch den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.
  7. Besondere Bestimmungen für Remote- oder Vor-Ort-Dienstleistungen
    1. Reparaturen und Wartung außerhalb eines Wartungsvertrages
      1. Führt der Auftragnehmer Reparatur- und Wartungsarbeiten durch, die nicht durch einen separaten Wartungs- und Pflegevertrag geregelt, nicht gesetzliche Gewährleistungserfüllung oder ausdrücklich vereinbarte Gewährleistungserfüllungen sind, erfolgen diese ausschließlich zu den jeweils vereinbarten Bedingungen, die ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
      2. Die Wartungs- und Reparaturtätigkeiten des Auftragnehmers sind Dienstleistungen. Die Preisberechnung richtet sich nach § 7 in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Fahrtkosten, Materialkosten und ähnliches, werden entsprechend zusätzlich zur Arbeitszeit abgerechnet. Fahrzeiten des Auftragnehmers gelten als Arbeitszeit und sind entsprechend zu vergüten. Der Auftragnehmer behält sich vor eine Anfahrtspauschale anzusetzen.
      3. Verlangt der Auftraggeber einen Kostenvoranschlag, wird der Auftragnehmer die Sache untersuchen und sodann einen Kostenvoranschlag unterbreiten. Die Kosten dieser Untersuchung sind wiederum vom Auftraggeber zu tragen. Die Kosten der Prüfung werden nach Aufwand berechnet und im Rahmen eines etwaigen Reparatur- bzw. Wartungsauftrages nur verrechnet, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
      4. Arbeiten, die im Vorfeld nicht vereinbart wurden, dürfen auch dann ausgeführt werden, wenn der Auftraggeber kurzfristig nicht erreichbar ist und die Arbeiten für die Erfüllung des beauftragten Zweckes unbedingt nötig sind, sofern sich die Gesamtkosten für den Auftraggeber bis zu 250 € um nicht mehr als 20% und bei Aufträgen über 250 € nicht mehr als 15% erhöhen.
  8. Servicepreise und Zahlungen
    1. Abrechnung
      1. Die Abrechnung für Aufträge nach Zeit erfolgt für die erste halbe Stunde immer komplett und unabhängig von der tatsächlich aufgewandten Zeit.
      2. Jede weitere Stunde wird in Einheiten zu je angefangene 15 Minuten mit 25% des Stundensatzes vergütet.
      3. Fehlersuchzeiten, sofern es sich nicht um gesetzliche Gewährleistungserfüllung handelt, sind Arbeitszeit und werden als solche dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
      4. Der Auftraggeber ist nur berechtig, mit Forderungen aufzurechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
      5. An Brandenburger und bundeseinheitlichen Feiertagen wird zusätzlich zum Stundensatz ein Aufschlag von 50% auf diesen erhoben.
    2. Abschlagszahlungen
      1. Für Aufträge, die eine voraussichtliche Umsetzungsdauer von 4 Stunden überschreiten ist eine Abschlagszahlung durch den Auftraggeber zu leisten. Diese beträgt mindestens die Höhe der Vergütung für 2 Stunden.
      2. Für größere Projekte die eine voraussichtliche Umsetzungsdauer von mehr als 1 Personentag (entspricht 8 Stunden) haben, werden Abschlagszahlungen vereinbart, die nach vereinbarten Fertigstellungszeitpunkten (Meilensteine) fällig werden. Hierfür wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ein Vertrag mit Fertigstellungszeitplan geschlossen.
    3. Wartungskontingente
      1. Entfällt (Stand 02.2023).
      2. Sollte keine Zahlung erfolgt sein, so ist der Auftragnehmer berechtigt den Support für den kommenden Monat einzustellen und den Auftraggeber bis zur Erbringung der Zahlung gebührenpflichtig abzumahnen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Erfüllung des Vertrags besteht in diesem Fall nicht.
    4. Zahlung
      1. Rechnungen des Auftragnehmers sind per Überweisung oder PayPal bei Erfüllung des Auftrages und nach erfolgter Abnahme des Fertigstellungspunktes (Meilenstein) durch den Auftraggeber zu zahlen.
      2. Eine Zahlung in bar ist nur nach Vereinbarung möglich.
      3. Entfällt (Stand 01.2022)
  9. Datenschutz
    1. Persönliche Daten
      1. Im Rahmen der Auftragserteilung werden persönliche Daten durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber benötigt. Hierzu gehören u.a. aber nicht ausschließlich: Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer.
      2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich diese nur im Rahmen der Auftragsbearbeitung und Rechnungslegung zu verwenden.
      3. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis des Auftraggebers.
    2. Datenzugriff
      1. Im Rahmen der Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer ist ein Zugriff auf die Computersysteme, sowie Netzwerkkomponenten des Auftraggebers nötig. Hierbei hat der Auftragnehmer Zugriff auf die Daten des Aufraggebers, welche er auf seinen Computersystemen hinterlegt hat und kann diese Einsehen.
      2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur auf die Daten zuzugreifen, die für die Auftragserfüllung nötig sind und wird dies nur mit Einverständnis des Auftraggebers vornehmen.
      3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiterhin die eingesehenen Daten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, selbst nach Ablauf etwaiger vertraglich geregelter Geschäftsbeziehungen.
      4. Ausgenommen hiervon sind offensichtlich rechtswidrige und strafrechtlich relevante Inhalte, die zur Anzeige gebracht werden müssen.
    3. Ablehnung des Datenzugriffs
      1. Stimmt der Auftraggeber dem Datenzugriff nicht zu, kann eine Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht stattfinden. In diesem Fall sind dem Auftragnehmer die bis dahin entstandenen Aufwendungen durch den Auftraggeber zu erstatten.
    4. Datenschutz bei Überwachungslösungen
      1. Im Rahmen der durch den Auftraggeber beauftragten Überwachungslösungen ist der Auftragnehmer ausschließlich für deren technische Umsetzung verantwortlich.
      2. Die Beachtung des Datenschutzes gegenüber Dritten und die Einhaltung gesetzlicher Regelungen obliegen dem Auftraggeber. Der Auftraggeber erkennt mit Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, dass ihm allein diese Verantwortung obliegt.
      3. Der Auftragnehmer kann des Weiteren keine rechtliche Beratung in diesem Zusammenhang durchführen.
    5. Datensicherheit
      1. Die Sicherheit seiner Daten, sowie die Erstellung und Aufbewahrung von Sicherungskopien seiner Daten obliegt dem Auftraggeber. Bei der Auftragserteilung stimmt der Auftraggeber dem zu und spricht dem Auftragnehmer von dieser Verantwortung frei.
      2. Der Auftraggeber akzeptiert ferner, dass bei der Auftragserfüllung, insbesondere bei den angebotenen Services der Fehlerbeseitigung, Datenrettung oder Datenlöschung, seine Daten trotz größter Sorgfalt seitens des Auftragnehmers unwiederbringlich verloren gehen können.
      3. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bezüglich verlorener oder beschädigter Daten gegenüber dem Auftragnehmer besteht nicht.
    6. Gewährleistung
      1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr wie folgt:
        1. Für neu hergestellte Sachen 24 Monate, für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, es fällt dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden.
        2. Abgelieferte Sachen oder erbrachte Dienstleistungen müssen unverzüglich auf Mängel und Funktion geprüft werden. Alle dabei feststellbaren Mängel sind dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Rechnungsdatum, oder sofern ausgestellt, zwei Wochen ab Abnahmeprotokolldatum, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist eine Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
        3. Mängelrügen werden vom Auftragnehmer nur dann anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden.
        4. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge Materiallieferungen oder sonstiges Gut von Lieferanten benötigt wird, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeiten des Zulieferers entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren. Der Auftraggeber hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Auftragnehmer Nacherfüllung zu verlangen.
        5. Der Auftraggeber kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen seitens des Auftraggebers, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Ersterer hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen.
        6. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Auftraggeber.
        7. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer und atmosphärischer Einflüsse entstehen.
        8. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit oder des Lebens des Auftraggebers.
        9. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber nicht genehmigte Zusatzgeräte hat anbringen oder Arbeiten von Personen hat vornehmen lassen, die nicht vom Auftragnehmer oder dem Hersteller der Ware autorisiert sind, oder dass die Vertragsgegenstände vom Auftraggeber selbst geändert oder erweitert wurden, oder das auf der Ware angebrachte Identitätskennzeichen ( Barcode-Etikett oder Herstellersiegel) verletzt worden ist, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass solche Änderungen und Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Auftraggeber gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt dieser die Kosten der Untersuchung.
        10. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung seitens des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung seitens des Auftragnehmers, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einer Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird. Sofern der Auftragnehmer eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen hat, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten und die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.
    7. Garantie
      1. Software
        1. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers an beauftragter, vom Auftragnehmer entwickelter Software, wird durch Lizenzen separat geregelt.
        2. Lizenzen beinhalten Regelungen zur Nutzungsdauer, Umfang der Nutzung sowie Updates und Upgrades.
        3. Ein Weiterverkauf oder Verschenkung der erstellten Software ist ausgeschlossen und wird bei Verstoß zur Anzeige gebracht.
        4. Nähere Abreden werden in einem separaten Software-Vertrag getroffen.
        5. Hardware
          1. Wird technische Ausrüstung (Hardware) im Rahmen der Auftragserbringung durch den Auftragnehmer benötigt, so ist diese durch den Auftraggeber zu beschaffen. Etwaige Garantieansprüche bestehen somit zwischen dem Auftraggeber und dem Verkäufer der Hardware.
          2. Der Auftragnehmer verkauft keine Hardware an den Auftraggeber. Letzterer wird jedoch beim Kauf der Ausrüstung durch den Auftragnehmer beratend unterstützt.
          3. In einem Garantiefall obliegt es dem Auftraggeber selbst seine Rechtsansprüche gegenüber dem Verkäufer oder dem Hersteller durchzusetzen. Der Auftragnehmer ist an diesem Prozess nicht beteiligt.
      2. Abnahme
          Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig, gilt folgendes:
        1. Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Auftraggeber erfolgt in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach seiner Wahl fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung davon machen, dass die beauftragte Leistung zur Abnahme bereitsteht. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang der Auftragnehmer-Rechnung den Auftragsgegenstand beim Auftragnehmer abholt und dabei abnimmt.
        2. Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft durch uns die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen.
        3. Entspricht die Leistung des Auftragnehmers den technischen Spezifikationen und etwaigen ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme.
        4. Erklärt der Auftraggeber sechs Wochen nach Abschluss der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer die Abnahme nicht und hat daher in der Zwischenzeit dem Auftragnehmer auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen.
        5. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.
        6. Treten während der Prüfung durch den Auftraggeber Mängel auf, werden diese im Abnahmeprotokoll vermerkt. Der Auftragnehmer wird diese Mängel in angemessener Frist beseitigen und die Sache sodann erneut zur Abnahme vorstellen. Die Abnahme richtet sich dann nach den vorstehenden Bedingungen.